Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 31, Fassung vom 19.08.1997

Kraftfahrgesetz 1967 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 31, Einzelgenehmigung

  1. Absatz eins,Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
    1. Litera a
      keiner genehmigten Type angehört,
    2. Litera b
      einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (Paragraph 33, Absatz 2,),
    3. Litera c
      einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, daß für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder
    4. Litera d
      einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist (Paragraph 30, Absatz 7,).
  2. Absatz 2,Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 34,, der Landeshauptmann zu entscheiden. Auf Antrag ist das Verfahren von dem Landeshauptmann durchzuführen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, seinen Hauptwohnsitz oder Sitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager hat. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahzeuge (Paragraph 131,) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.
  3. Absatz 3,Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung des Fahrzeuges mit allen den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.
  4. Absatz 4,Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Paragraph 30, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im Paragraph 97, Absatz eins, angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden. Hiebei sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Absatz 3, bei gemäß Paragraph 124, bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muß mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung eines Fahrzeuges gemäß Absatz 5, gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
  7. Absatz 7,Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Absatz 3,) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155309

Alte Dokumentnummer

N9199438618J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P31/NOR12155309