(3)Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn sie eine der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen.