(1)Absatz einsAls Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die gemäß § 30 ein Typenschein ausgestellt wurde, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahzeuges nicht wesentlich verändern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden.Als Typen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die gemäß Paragraph 30, ein Typenschein ausgestellt wurde, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahzeuges nicht wesentlich verändern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden.