(1)Absatz einsDer Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen Typenschein gemäß § 30 auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Abs. 5 zum Verkehr zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu versehen, daß dieser den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist durch Verordnung festzusetzen.Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen Typenschein gemäß Paragraph 30, auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Absatz 5, zum Verkehr zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu versehen, daß dieser den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist durch Verordnung festzusetzen.