(7)Absatz 7Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen; dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen; dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen.