Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 39b, Fassung vom 31.12.1994

Kraftfahrgesetz 1967 § 39b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39b

Inkrafttretensdatum

28.07.1990

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung von Fahrzeugen mit

herabgesetztem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

Paragraph 39 b,
  1. Absatz einsBei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß Paragraph 28, Absatz 3 a, festgesetzt wurde, muß, wenn sie nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, fallen, neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „E“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festgesetzt wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 458/1990

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147173

Alte Dokumentnummer

N9196710044Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P39b/NOR12147173