(1)Absatz einsBei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß § 28 Abs. 3a festgesetzt wurde, muß, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „E“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg.Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß Paragraph 28, Absatz 3 a, festgesetzt wurde, muß, wenn sie nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, fallen, neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „E“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg.