§ 39a. Kennzeichnung von FahrzeugenParagraph 39 a, Kennzeichnung von Fahrzeugen
mit höherem Höchstgewicht oder
mit höheren Achshöchstlasten
Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z 32a) die im § 4 Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muß, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „H“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z 34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt. Bei Bestimmung der im § 4 Abs. 7 und 8 angeführten Höchstgrenzen gilt § 4 Abs. 8a sinngemäß.Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (Paragraph 2, Ziffer 32 a,) die im Paragraph 4, Absatz 7, für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im Paragraph 4, Absatz 8, angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muß, wenn sie nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „H“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (Paragraph 2, Ziffer 34 a,) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im Paragraph 4, Absatz 8, angeführten Höchstgrenzen übersteigt. Bei Bestimmung der im Paragraph 4, Absatz 7 und 8 angeführten Höchstgrenzen gilt Paragraph 4, Absatz 8 a, sinngemäß.