Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 39a, Fassung vom 31.12.1994

Kraftfahrgesetz 1967 § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

16.07.1988

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 39 a, Kennzeichnung von Fahrzeugen

mit höherem Höchstgewicht oder
mit höheren Achshöchstlasten

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (Paragraph 2, Ziffer 32 a,) die im Paragraph 4, Absatz 7, für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im Paragraph 4, Absatz 8, angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muß, wenn sie nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „H“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (Paragraph 2, Ziffer 34 a,) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im Paragraph 4, Absatz 8, angeführten Höchstgrenzen übersteigt. Bei Bestimmung der im Paragraph 4, Absatz 7 und 8 angeführten Höchstgrenzen gilt Paragraph 4, Absatz 8 a, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147172

Alte Dokumentnummer

N9196710043Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P39a/NOR12147172