Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 124, Fassung vom 23.08.1994

Kraftfahrgesetz 1967 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 124, Sachverständige für die Typenprüfung

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat zur Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher Fahrzeuge (Paragraph 29, Absatz 4,) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mindestens zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes vorliegt.
  2. Absatz 2,Zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, dürfen nur bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Litera a
        Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn für die vor der Genehmigung gemäß Paragraph 35, einzuholenden Gutachten die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung.
      2. Litera b
        Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und
      3. Litera c
        Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. Ziffer 2
      nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende
    Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    2. Litera b
      Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
    3. Litera c
      eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
    4. Litera d
      Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn sie eine der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Schlagworte

maschinentechnisch

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12154108

Alte Dokumentnummer

N9199328865J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P124/NOR12154108