Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 115
Inkrafttretensdatum
16.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.10.1997
Abkürzung
KFG 1967
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Abs. 2 lit. d tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2
lit. a,
BGBl. Nr. 375/1988)
Text
Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des
Fahrschulbetriebes
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz einsDie Fahrschulbewilligung (§ 108Paragraph 108, Abs. 3Absatz 3,) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.
(2)Absatz 2Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen, wenn
ihr Besitzer die im § 109Paragraph 109, angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,
die im § 110Paragraph 110, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113Paragraph 113, Abs. 1Absatz eins und 2) ist oder
die Verpflichtungen gemäß § 114Paragraph 114, Abs. 6aAbsatz 6 a, nicht eingehalten werden.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2Absatz 2, angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12147258
Alte Dokumentnummer
N9196710129Z