(2)Absatz 2,Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34, der Landeshauptmann zu entscheiden. Auf Antrag ist das Verfahren von dem Landeshauptmann durchzuführen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager hat. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahzeuge (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 34,, der Landeshauptmann zu entscheiden. Auf Antrag ist das Verfahren von dem Landeshauptmann durchzuführen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager hat. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahzeuge (Paragraph 131,) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.