(4)Absatz 4Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführte Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Absatz eins, angeführte Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.