Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 88a, tagesaktuelle Fassung

Straßenverkehrsordnung 1960 § 88a

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88a

Inkrafttretensdatum

31.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Rollschuhfahren

Paragraph 88 a,
  1. Absatz einsDas Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
    1. Ziffer eins
      Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,
    2. Ziffer 2
      Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen,
    3. Ziffer 3
      Fahrbahnen, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und
    4. Ziffer 4
      Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.
  2. Absatz 2Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  3. Absatz 3Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Absatz 2, haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  4. Absatz 4Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40147690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P88a/NOR40147690