Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 17, tagesaktuelle Fassung

Straßenverkehrsordnung 1960 § 17

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 17, Vorbeifahren.

  1. Absatz eins,Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (Paragraph 15,). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (Paragraph 13, Absatz 2,), ist rechts vorbeizufahren.
  2. Absatz 2,Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in eine Haltestelle einfahrenden oder dort stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nicht vorbeifahren. Der Lenker eines Fahrzeugs darf dann vorbeifahren, wenn alle Türen des öffentlichen Verkehrsmittels wieder geschlossen sind und er sich vergewissert hat, dass keine Personen mehr zum öffentlichen Verkehrsmittel zulaufen; dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und anzuhalten, wenn es die Sicherheit erfordert.
  3. Absatz 2 a,Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu erlassen.
  4. Absatz 3,Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
    1. Ziffer eins
      Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
    2. Ziffer 2
      Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
    3. Ziffer 3
      Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt
    zu ermöglichen, ist verboten.
  5. Absatz 4,An Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, gegeben sind.

Schlagworte

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Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40276967

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P17/NOR40276967