Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 15, tagesaktuelle Fassung

Straßenverkehrsordnung 1960 § 15

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 15, Überholen.

  1. Absatz eins,Außer in den Fällen der Absatz 2 und 2 a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
  2. Absatz 2,Rechts sind zu überholen:
    1. Litera a
      Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,
    2. Litera b
      Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.
  3. Absatz 2 a,Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
  4. Absatz 3,Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach Paragraph 11, über den Wechsel des Fahrstreifens und nach Paragraph 22, über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
  5. Absatz 4,Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (Paragraph 68 a,) hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden.
  6. Absatz 5,Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Absatz 3,) oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40276986

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P15/NOR40276986