(2)Absatz 2,Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 hat sich auf die Erfassung von Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen, die Berücksichtigung einer zulässigen Verweildauer ist dabei gestattet. Wird ein Verstoß gegen eine im Abs. 1 angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes. Mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ermittelte Daten, die einen Verdacht auf einen Verstoß betreffen, sind spätestens nach Ablauf von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ermittlung zu löschen; dies gilt nicht, solange Verfahren über eine Verwaltungsstrafe oder die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe anhängig sind. Sofern die Anordnung der Überwachung nicht durch die selbe Behörde erfolgt wie die Führung von Strafverfahren von Übertretungen gemäß Abs. 1, ist die Datenübermittlung an die für das Strafverfahren zuständigen Behörde sicherzustellen. Eine Verwendung der gemäß Abs. 1 ermittelten Daten im Sinne des § 53 Abs. 5 SPG und § 93a Abs. 2 SPG in Verbindung mit § 53 Abs. 5 SPG ist ausgeschlossen.Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, hat sich auf die Erfassung von Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen, die Berücksichtigung einer zulässigen Verweildauer ist dabei gestattet. Wird ein Verstoß gegen eine im Absatz eins, angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes. Mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ermittelte Daten, die einen Verdacht auf einen Verstoß betreffen, sind spätestens nach Ablauf von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ermittlung zu löschen; dies gilt nicht, solange Verfahren über eine Verwaltungsstrafe oder die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe anhängig sind. Sofern die Anordnung der Überwachung nicht durch die selbe Behörde erfolgt wie die Führung von Strafverfahren von Übertretungen gemäß Absatz eins,, ist die Datenübermittlung an die für das Strafverfahren zuständigen Behörde sicherzustellen. Eine Verwendung der gemäß Absatz eins, ermittelten Daten im Sinne des Paragraph 53, Absatz 5, SPG und Paragraph 93 a, Absatz 2, SPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 5, SPG ist ausgeschlossen.