Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 70, Fassung vom 23.06.2025

Straßenverkehrsordnung 1960 § 70

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

06.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

römisch VII. ABSCHNITT.
Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr.

Paragraph 70, Lenkung von Fuhrwerken.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fuhrwerks muss, sofern sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre alt sein; abweichend hiervon ist das Lenken von Gespannen im Rahmen der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule im Beisein von geprüften Fahrinstruktoren oder Fahrlehrern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zulässig.
  2. Absatz 2Hochbeladene Handwagen und Handkarren dürfen nicht geschoben, sondern müssen gezogen werden. Es ist verboten, abschüssige Wegstrecken auf solchen Fahrzeugen sitzend herabzufahren.
  3. Absatz 3Der Besitzer eines Fuhrwerkes hat dafür zu sorgen, daß es nur im vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb genommen wird. Werden Frachtstücke auf geteilte Fahrzeuge geladen, deren rückwärtiger Teil frei beweglich ist, so ist dem Fuhrwerk eine zweite Person beizugeben, die das Ende des Fuhrwerkes zu beaufsichtigen und zu bedienen hat.
  4. Absatz 4Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der Lenker dafür zu sorgen, daß sie so untergebracht sind, daß sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können.

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40175087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P70/NOR40175087