(5)Absatz 5Im Fall von Arbeiten gemäß § 90 Abs. 2, die voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauern werden, dürfen die Organe des Straßenerhalters eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre; darüber hinaus ist der Arbeitsbereich entsprechend dem Stand der Technik abzusichern. Die Abs. 2, 3a und 4 gelten mit der Maßgabe, dass die Veranlassungen oder Maßnahmen jedenfalls nach 24 Stunden aufzuheben sind; sofern die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, hat der Straßenerhalter unverzüglich die Behörde zu verständigen und ihr alle Umstände, die für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekanntzugeben.Im Fall von Arbeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 2,, die voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauern werden, dürfen die Organe des Straßenerhalters eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre; darüber hinaus ist der Arbeitsbereich entsprechend dem Stand der Technik abzusichern. Die Absatz 2,, 3a und 4 gelten mit der Maßgabe, dass die Veranlassungen oder Maßnahmen jedenfalls nach 24 Stunden aufzuheben sind; sofern die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, hat der Straßenerhalter unverzüglich die Behörde zu verständigen und ihr alle Umstände, die für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, maßgebend sein können, bekanntzugeben.