§ 94e. VerordnungenParagraph 94 e, Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.Soweit Verordnungen nicht gemäß Paragraph 94, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.