Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 44d, Fassung vom 07.02.2023

Straßenverkehrsordnung 1960 § 44d

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44d

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Pannenstreifenfreigabe

Paragraph 44 d,
  1. Absatz einsAuf einer gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera d, verordneten Autobahnstrecke oder auf Teilen derselben dürfen Organe des Straßenerhalters das Befahren des Pannenstreifens erlauben (Pannenstreifenfreigabe), wenn
    1. Ziffer eins
      eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und
    2. Ziffer 2
      das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.
  2. Absatz 2Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (Paragraph 38, Absatz 10,) anzuzeigen. Paragraph 38, Absatz 10, gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.
  3. Absatz 3Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.
  4. Absatz 4Der Straßenerhalter hat sicherzustellen, dass der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdruckes auszufolgen

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40204112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P44d/NOR40204112