(2)Absatz 2Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (§ 38 Abs. 10) anzuzeigen. § 38 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (Paragraph 38, Absatz 10,) anzuzeigen. Paragraph 38, Absatz 10, gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.