Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 44c, Fassung vom 07.02.2023

Straßenverkehrsordnung 1960 § 44c

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44c

Inkrafttretensdatum

17.08.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Verkehrsbeeinflussung

Paragraph 44 c,
  1. Absatz einsDie Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zweckmäßig sind.
  2. Absatz 2In der Verordnung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Straße oder Straßenstrecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen,
    2. Ziffer 2
      die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei deren Auftreten die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz eins, sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a,) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40067384

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P44c/NOR40067384