Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 44b, Fassung vom 07.02.2023

Straßenverkehrsordnung 1960 § 44b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44b

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 44 b, Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

  1. Absatz einsIm Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,
    1. Litera a
      wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
    2. Litera b
      bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,
    3. Litera c
      bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.
  2. Absatz 2Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Absatz eins, tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
  3. Absatz 3Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) festzuhalten.
  4. Absatz 3 aVon der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß Absatz 3, ausgenommen sind die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz eins, Das nach Absatz eins, tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Veranlassung oder Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach Absatz eins, tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß Absatz 3, anzulegenden Aktenvermerk.
  5. Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, hat die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.

Schlagworte

Straßengebrechen, Versorgungsunternehmen

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40214080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P44b/NOR40214080