Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 94b, Fassung vom 06.02.2023

Straßenverkehrsordnung 1960 § 94b

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 94 b, Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Litera a
      für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
    2. Litera b
      für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
    3. Litera c
      für die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a,,
    4. Litera d
      für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
    5. Litera e
      für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach Paragraph 96, Absatz 7,,
    6. Litera f
      für die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97a),
    7. Litera g
      für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,),
    8. Litera h
      für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,)
    1. Litera b
      für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach Paragraph 65, Absatz 2,

Schlagworte

Armzeichen

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40147696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P94b/NOR40147696