(2) Stellt der Lenker unterwegs fest, daß der Zustand des Fahrzeuges oder der sich darauf befindlichen Ladung nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht, und kann er einen solchen Zustand nicht sofort beheben, so darf er die Fahrt bis zum nächsten Ort, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden kann, fortsetzen, jedoch nur dann, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen trifft.