Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44d
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StVO 1960
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Pannenstreifenfreigabe
§ 44d.
(1) Auf einer gemäß § 43 Abs. 3 lit. d verordneten Autobahnstrecke oder auf Teilen derselben dürfen Organe des Straßenerhalters das Befahren des Pannenstreifens erlauben (Pannenstreifenfreigabe), wenn
eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und
das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.
(2) Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (§ 38 Abs. 10) anzuzeigen. § 38 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.
(3) Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.
(4) Der Straßenerhalter hat sicherzustellen, dass der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdruckes auszufolgen
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR40204112