Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 44a, Fassung vom 02.10.2022

Straßenverkehrsordnung 1960 § 44a

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 44 a, Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen

  1. Absatz einsWenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, für deren Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) notwendig sind, hat die Behörde diese unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Verordnung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Die Bestimmung der Strecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
    2. Litera b
      die Festsetzung der Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
    3. Litera c
      die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
    4. Litera d
      die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Einfahrtverbote, Beschränkungen für Halten und Parken, Einbahnregelungen, Ausnahmen von bestehenden Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen u. dgl.
  3. Absatz 3Verordnungen nach Absatz eins, treten mit der Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen in Kraft. Die Behörde hat die Person, Dienststelle oder Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen anzubringen oder sichtbar zu machen hat. Die Aufstellung oder Sichtbarmachung der Straßenverkehrszeichen oder die Anbringung der Bodenmarkierungen ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155416

Alte Dokumentnummer

N9199439337J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P44a/NOR12155416