Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 55, Fassung vom 30.09.2022

Straßenverkehrsordnung 1960 § 55

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

31.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

E. Verkehrsleiteinrichtungen.

Paragraph 55, Bodenmarkierungen auf der Straße.

  1. Absatz einsZur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (Paragraph 9, Absatz eins,), Haltelinien vor Kreuzungen (Paragraph 9, Absatz 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.
  3. Absatz 3Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.
  4. Absatz 4Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Parkverbote können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.
  5. Absatz 5Wenn die Anlage einer Straße entsprechende Fahrmanöver zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (Paragraph 9, Absatz eins,). Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, daß in jeder Fahrtrichtung zumindest zwei Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet werden, dann sind zum Trennen der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.
  6. Absatz 6Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.
  7. Absatz 7Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz 6, sind die in Paragraph 24, Absatz eins, Litera p und 3 Litera a, genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; die in Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, angeführten Linien sind überdies abweichend von Absatz 2, als unterbrochene Linien auszuführen. Die genannten Linien sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 275/1982;
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983.

Schlagworte

Kunststein

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40128463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P55/NOR40128463