Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 90, Fassung vom 29.06.2022

Straßenverkehrsordnung 1960 § 90

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

31.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 90, Arbeiten auf oder neben der Straße.

  1. Absatz einsWird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 82, eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.
  4. Absatz 4Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, beurteilen kann.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40147692

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P90/NOR40147692