Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 104, Fassung vom 21.07.2019

Straßenverkehrsordnung 1960 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 104, Übergangsbestimmungen.

  1. Absatz einsSoweit die bisher in Verwendung stehenden Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind sie bis zum 31. Dezember 1964 durch die diesem Bundesgesetz entsprechenden Einrichtungen zu ersetzen und bis dahin zu beachten.
  2. Absatz 2Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen, wenn sie seinen Vorschriften nicht widersprechen. Widerspricht eine solche Bewilligung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so ist sie erloschen; dies hat die Behörde durch Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Zustand oder die Ausrüstung von Fahrzeugen finden auf Fahrzeuge, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in Betrieb befunden haben, erst ab 1. Jänner 1962 Anwendung, wenn ihr Zustand und ihre Ausrüstung den bisherigen straßenpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1947,, erlassenen und durch Verkehrsschilder kundgemachten Verordnungen, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter gelten.
  5. Absatz 5Schutzwege sind bis 30. Juni 1961 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß auszustatten oder, falls sie unter Berücksichtigung von Umfang und Sicherheit des Fußgängerverkehrs entbehrlich sind, zu entfernen. Sind in Ortsgebieten an Straßenstellen, wo sich ständig betriebene Lichtanlagen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes befinden, Schutzwege nicht vorhanden, so sind sie dort bis 30. Juni 1961 in entsprechender Anzahl anzulegen, falls nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs Vorsorge getroffen ist.
  6. Absatz 6Die Richtzeichen „Ortstafel“ (Paragraph 53, Ziffer 17 a,) und „Ortsende“ (Paragraph 53, Ziffer 17 b,) sind bis 31. Jänner 1961 den Bestimmungen des Paragraph 53, Ziffer 17 a und 17b gemäß anzubringen und von anderen Stellen zu entfernen. Bis 31. Jänner 1961 gilt das im Paragraph 20, Absatz 2, festgelegte Verbot, im Ortsgebiet schneller als 50 km/h zu fahren, innerhalb des verbauten Gebietes (Paragraph 53, Ziffer 17 a,).
  7. Absatz 7Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 18. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1993,, zu beachten. Randlinien gemäß Paragraph 57, Absatz eins, letzter Satz sind spätestens bis zum 31. Dezember 2000 anzubringen.
  8. Absatz 8Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Produktsicherheitsgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,, sind die Paragraphen 65, Absatz 3,, 66 und 67, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, anstelle der Paragraphen 65, Absatz 3,, 66 und 67 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, anzuwenden.
  9. Absatz 9Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, zu beachten.
  10. Absatz 10Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2005, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zu beachten.
  11. Absatz 11Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2015, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor dem Inkrafttreten des Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, erlassene Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, bleiben in Kraft; für Änderungen solcher Verordnungen gilt jedoch Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,.
  12. Absatz 12Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen.
  13. Absatz 13Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2019, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2024 durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

Schlagworte

Überführung

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40213129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P104/NOR40213129