Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 94a, Fassung vom 12.07.2019

Straßenverkehrsordnung 1960 § 94a

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 94 a, Zuständigkeit der Landesregierung

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) auf Autobahnen zuständig.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
    1. Litera a
      auf der Autobahn,
    2. Litera b
      auf verkehrsreichen Straßenzügen,
    3. Litera c
      wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
    4. Litera d
      wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
    5. Litera e
      zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach Paragraph 5,, Paragraph 99, Absatz eins bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
  3. Absatz 3Absatz 2, Litera b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Absatz eins, zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.

Anmerkung

ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 209/1969

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40139295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P94a/NOR40139295