Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 26a, Fassung vom 22.01.2019

Straßenverkehrsordnung 1960 § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

14.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 26 a, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

  1. Absatz einsDie Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärstreife, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,, Ziffer 6 d,, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
  2. Absatz eins aDie Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins und 2 und die Gebote gemäß Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.
  3. Absatz 2Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
  4. Absatz 3Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
  5. Absatz 4Die Lenker
    1. Ziffer eins
      von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
    2. Ziffer 2
      von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
    3. Ziffer 3
      von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
    4. Ziffer 4
      von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
    5. Ziffer 5
      von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Ziffer eins bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
    sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Halteverbot, Telekommunikationseinrichtung, Postanbieter, Paketanbieter, Telekommunikationsanbieter

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40188582

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P26a/NOR40188582