Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 81, Fassung vom 21.07.2018

Straßenverkehrsordnung 1960 § 81

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 81, Weiden an Straßen.

  1. Absatz einsVieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (Paragraph 80, Absatz eins,), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Absatz eins, genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.
  3. Absatz 3Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Absatz 2, überhaupt, von den Bestimmungen des Absatz eins, dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
  4. Absatz 4Eine Verordnung gemäß Absatz 3, ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146676

Alte Dokumentnummer

N9196012095A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P81/NOR12146676