§ 47. Autostraßen.Paragraph 47, Autostraßen.
Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im Paragraph 46, Absatz eins,, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.