Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 42, Fassung vom 24.05.2002

Straßenverkehrsordnung 1960 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Paragraph 42, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

  1. Absatz eins,An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
  2. Absatz 2,In der im Absatz eins, angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
  3. Absatz 2 a,Von den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (Paragraph 2, Ziffer 40, KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Absatz 2 b, festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen durchgeführt werden.
  4. Absatz 2 b,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Be- und Entladebahnhöfe gemäß Absatz 2 a, unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.
  5. Absatz 3,Von dem im Absatz 2, angeführten Verbot sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen.
  6. Absatz 4,Zur Verhinderung von Übertretungen der in Absatz eins, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Absatz 5, ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5 b, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Absatz eins, oder 6 oder der in einer Verordnung nach Absatz 5, angeführten Zeit aufzuheben.
  7. Absatz 5,Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Absatz eins, oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.
  8. Absatz 6,Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
    1. Litera a
      mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
    2. Litera b
      mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
    3. Litera c
      mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV 1967 mitgeführt wird.
  9. Absatz 7,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot gemäß Absatz 6, ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.
  10. Absatz 8,Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
  11. Absatz 9,Für die Kundmachung von Verordnungen gemäß Absatz 7 und 8 gilt Paragraph 44, sinngemäß.
  12. Absatz 10,Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt.

Schlagworte

Schlachtvieh, Beladebahnhof

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159069

Alte Dokumentnummer

N9199852722L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P42/NOR12159069