Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 68, Fassung vom 21.07.1998

Straßenverkehrsordnung 1960 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 68, Verhalten der Radfahrer.

  1. Absatz einsAuf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht für die Personenbeförderung bestimmt ist, und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder nebeneinander schieben.
  3. Absatz 3Es ist verboten,
    1. Litera a
      auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
    2. Litera b
      sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,
    3. Litera c
      Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,
    4. Litera d
      beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen.
  4. Absatz 3 aRadfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
  5. Absatz 4Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.
  6. Absatz 5Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.

Schlagworte

Armzeichen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155430

Alte Dokumentnummer

N9199439351J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P68/NOR12155430