(2a)Absatz 2 aBei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, kann die im Abs. 2 Z 2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik mit Verordnung die technischen Merkmale zu bestimmen, denenzufolge ein Fahrrad als Rennfahrrad gilt.Bei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, kann die im Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik mit Verordnung die technischen Merkmale zu bestimmen, denenzufolge ein Fahrrad als Rennfahrrad gilt.