Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 66, Fassung vom 21.07.1998

Straßenverkehrsordnung 1960 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 66, Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrrades.

  1. Absatz einsDas Fahrrad muß der Größe des Benützers entsprechen.
  2. Absatz 2Jedes einspurige Fahrrad muß - sofern sich aus Absatz 2 a, nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:
    1. Ziffer eins
      mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden Bremsvorrichtungen,
    2. Ziffer 2
      mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen,
    3. Ziffer 3
      mit einer hellleuchtenden mit dem Fahrrad fest verbunden Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blendendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet.
    4. Ziffer 4
      mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beeinträchtigt ist,
    5. Ziffer 5
      mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindesten 20 cm2, der nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkelheit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 m sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Ziffer 4,) verbunden sein,
    6. Ziffer 6
      mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen,
    7. Ziffer 7
      mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindesten zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm.

  1. Absatz 2 aBei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, kann die im Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik mit Verordnung die technischen Merkmale zu bestimmen, denenzufolge ein Fahrrad als Rennfahrrad gilt.
  2. Absatz 3Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müssen in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll wirksam sind.
  3. Absatz 4Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mitführen, gelten außer den Vorschriften des Absatz eins, noch folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      eine der Bremsen (Absatz 2, Ziffer eins,) muß feststellbar sein,
    2. Ziffer 2
      der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann.
  4. Absatz 5Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß der Größe des Kindes entsprechen und mit dem Fahrrad fest und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und beschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Der Sitz muß weiters so beschaffen sein, daß das Kind in seiner Sicherheit nicht gefährdet ist und durch geeignete Einrichtungen, insbesondere einen Speichenschutz, vor Verletzungen geschützt wird.
  5. Absatz 6Einspurige Fahrräder zum mitführen von Personen, die mehr als acht Jahre sind, müssen für jede Person einen eigenen Sitz, eine eigene Haltevorrichtung und eigene Tretkurbeln haben.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151916

Alte Dokumentnummer

N9198916500J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P66/NOR12151916