Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 3, Fassung vom 30.06.1996

Straßenverkehrsordnung 1960 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 3, Vertrauensgrundsatz.

  1. Absatz einsJeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Absatz eins, nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Sehbehindeter

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155389

Alte Dokumentnummer

N9199439310J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P3/NOR12155389