Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 8, Fassung vom 30.09.1994

Straßenverkehrsordnung 1960 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 8, Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

  1. Absatz einsNebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen, Handkarren oder Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen Fahrzeugen zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen auch fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte einer Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befindet sich eine solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahrbahnhälfte, so darf sowohl rechts als auch links von ihr vorbeigefahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 3Liegt im Zuge einer Straße ein Platz, so darf die Fahrt in der gedachten Verlängerung der Straße fortgesetzt werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.
  4. Absatz 4Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahrstreifen, Radwegen und Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Radfahrstreifen und Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehen Stellen sowie für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 800 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Bestreuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.
  5. Absatz 5Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dürfen selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren und dürfen sie nur an den dazu bestimmten Stellen überqueren. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens, das den Verkehr mit den Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen Auftrag fahrende Fahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes ausgenommen.

Schlagworte

zufahren

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151905

Alte Dokumentnummer

N9198916488J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P8/NOR12151905