(4)Absatz 4Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahrstreifen, Radwegen und Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Radfahrstreifen und Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehen Stellen sowie für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 800 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Bestreuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.