(5)Absatz 5Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel gibt die Entfernung bis zu der Straßenstelle an, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel gibt die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa eine längere Gefahrenstelle, die Länge einer Verbots- oder Beschränkungsstrecke u. dgl.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Vorrang geben“ kündigt das Zeichen „Halt“ an (§ 48 Abs. 6).Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Vorrang geben“ kündigt das Zeichen „Halt“ an (Paragraph 48, Absatz 6,).
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ zeigt an, daß die Querstraße eine Vorrangstraße ist.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben“, „Halt“ oder „Vorrangstraße“ zeigt an, daß eine Straße mit Vorrang einen besonderen Verlauf nimmt (§ 19 Abs. 4).Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben“, „Halt“ oder „Vorrangstraße“ zeigt an, daß eine Straße mit Vorrang einen besonderen Verlauf nimmt (Paragraph 19, Absatz 4,).
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zusatztafel weist auf Schneelage oder Eisbildung hin.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zusatztafel weist auf eine nasse Fahrbahn hin.
Die Symbole der Zusatztafeln nach lit. f und g dürfen auch auf einer Zusatztafel nebeneinander angebracht werden.Die Symbole der Zusatztafeln nach Litera f und g dürfen auch auf einer Zusatztafel nebeneinander angebracht werden.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 3 gekennzeichnet sind.Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 3, gekennzeichnet sind.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Überholen verboten“ zeigt an, daß Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen überholt werden dürfen.