Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 52, Fassung vom 30.09.1994

Straßenverkehrsordnung 1960 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 52, Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

  1. Litera a
    Verbots- oder Beschränkungszeichen,
  2. Litera b
    Gebotszeichen oder
  3. Litera c
    Vorrangzeichen.

  1. Litera a
    Verbots- oder Beschränkungszeichen
  2. Ziffer eins
    “FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.
  1. Ziffer 2
    “EINFAHRT VERBOTEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist.
  1. Ziffer 3 a
    “EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. Ziffer 3 b
    “EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Diese unter Ziffer 3 a und 3b angeführten Zeichen zeigen je nach der Richtung des Pfeiles an, daß das Einbiegen in die nächste Querstraße nach rechts oder links verboten ist.
  1. Ziffer 3 c
    “UMKEHREN VERBOTEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß an der betreffenden Straßenstelle oder Kreuzung das Umkehren verboten ist.
  1. Ziffer 4 a
    “ÜBERHOLEN VERBOTEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.
  1. Ziffer 4 b
    “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes (Ziffer 4 a,) an.
  1. Ziffer 4 c
    “ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.
  1. Ziffer 4 d
    “ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge (Ziffer 4 c,) an.
  1. Ziffer 5
    “WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr zu warten hat.
  1. Ziffer 6 a
    “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN
    MOTORRÄDERN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen mehrspurigen
Kraftfahrzeugen verboten ist.
  1. Ziffer 6 b
    “FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.
  1. Ziffer 6 c
    “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.
  1. Ziffer 6 d
    “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit allen Arten von Anhängern verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
  1. Ziffer 7 a
    “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”
Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen an, daß das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.
Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Eine Längenangabe bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
  1. Ziffer 7 b
    “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger verboten ist. Die Gewichtsangabe bedeutet, daß das Mitführen von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist jedoch gestattet.
  1. Ziffer 7 c
    “FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß die Einfahrt für Fuhrwerke (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21,) verboten ist.
  1. Ziffer 7 d
    “FAHRVERBOT FÜR TANKKRAFTFAHRZEUGE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 1000 l gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten bestimmt sind, verboten ist, es sei denn, daß es sich um Flüssigkeiten handelt, die dem Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen dienen oder in Behältnissen von nicht mehr als 300 l Fassungsraum eingeschlossen sind.
  1. Ziffer 7 e
    “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Kraftfahrzeugen, die gefährliche Güter im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBL. Nr. 522/1973, befördern, verboten ist.
  1. Ziffer 8 a
    “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrrädern und mit Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet. Für die Lenker von Motorfahrrädern gilt überdies die Ziffer 8 b,
  1. Ziffer 8 b
    “FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Motorfahrrädern mit laufendem Motor sowie das Laufenlassen der Motore solcher Fahrzeuge am Stand verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ohne laufenden Motor ist jedoch gestattet.
  1. Ziffer 8 c
    “FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrrädern verboten ist; das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet.
  1. Ziffer 9 a
    “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet, verboten ist.
  1. Ziffer 9 b
    “FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Höhe die im Zeichen angegebene Höhe überschreitet, verboten ist. Es kann oberhalb der Fahrbahn entsprechend der vorhandenen Höhe angebracht werden.
  1. Ziffer 9 c
    “FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist.
  1. Ziffer 9 d
    “FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t ACHSLAST”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren Achslast die im Zeichen angegebene Achslast überschreitet, verboten ist.
  1. Ziffer 10 a
    “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
  1. Ziffer 10 b
    “ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Ziffer 10 a, anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.
  1. Ziffer 11
    “ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.
  1. Ziffer 11 a
    “ZONENBESCHRÄNKUNG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.
  1. Ziffer 11 b
    “ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an.
  1. Ziffer 12
    “HALT ZOLL”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. “MAUT”.
  1. Ziffer 13 a
    “PARKEN VERBOTEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel “ANFANG” den Beginn und mit der Zusatztafel “ENDE” das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:
  1. Litera a
    Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;
  2. Litera b
    eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;
  3. Litera c
    eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.
Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter Litera a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des Paragraph 51, Absatz 3, zulässig.
  1. Ziffer 13 b
    “HALTEN UND PARKEN VERBOTEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel “ANFANG” den Beginn und mit der Zusatztafel “ENDE” das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift “AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE” zeigt an, daß das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift “AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT” zeigt eine Ladezone an.
Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.
  1. Ziffer 13 c
    “WECHSELSEITIGES PARKVERBOT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß auf der Straßenseite, auf der dieses Zeichen angebracht ist, das Parken an ungeraden Tagen verboten ist.
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß auf der Straßenseite, auf der dieses Zeichen angebracht ist, das Parken an geraden Tagen verboten ist.
Beginnt bei den beiden angeführten Zeichen die wechselseitige Beschränkung für das Parken nicht um 00 Uhr, so ist auf einer Zusatztafel der Zeitpunkt des Beginnes des wechselseitigen Parkverbotes anzugeben, das dann ab diesem Zeitpunkt für 24 Stunden gilt.
Hinsichtlich der Zusatztafeln “ANFANG” und “ENDE” sowie weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.
  1. Ziffer 13 d
    “KURZPARKZONE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort “gebührenpflichtig”, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.
  1. Ziffer 13 e
    “ENDE DER KURZPARKZONE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.
  1. Ziffer 14
    “HUPVERBOT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Die Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Geltungsdauer des Verbotes an. Das Ende dieses Verbotes ist durch das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel “ENDE” kenntlich zu machen.

b) Gebotszeichen.

  1. Ziffer 15
    “VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Durch eine Zusatztafel oder durch weiße Aufschrift im blauen Feld unter dem Pfeil kann angezeigt werden, daß das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Straßenbenützern gilt.
Das Zeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden Straße angebracht werden. Das Zeichen darf entsprechend dem angestrebten Gebot auch nur auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) angebracht werden.
  1. Ziffer 16
    “RADWEG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.
  1. Ziffer 17
    “GEHWEG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen Gehweg an.
  1. Ziffer 17 a
    “GEH- UND RADWEG”
  2. Litera a
    Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  3. Litera b
    Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

  1. Ziffer 17 b
    “REITWEG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen Reitweg an.
  1. Ziffer 18
    “UNTERFÜHRUNG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß Fußgänger die Unterführung benützen müssen und die Fahrbahn nicht überqueren dürfen.
  1. Ziffer 19
    “VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 20, über die Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens nicht langsamer fahren dürfen, als mit der im Zeichen angegebenen Anzahl von Kilometern pro Stunde.
  1. Ziffer 20
    “ENDE DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTGESCHWINDIGKEIT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Ziffer 19, anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.
  1. Ziffer 21
    “UMKEHRGEBOT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß die Lenker von Fahrzeugen an der betreffenden Straßenstelle umzukehren haben.
  1. Ziffer 22
    “SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß Kraftwagen, die auf der Straße fahren, an deren Beginn das Zeichen angebracht ist, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen.
  1. Ziffer 22 a
    “ENDE DER SCHNEEKETTENPFLCIHT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende eines Straßenabschnittes an, für den Schneeketten vorgeschrieben waren.

c) Vorrangzeichen

  1. Ziffer 23
    “VORRANG GEBEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen “Halt” erforderlich ist.
  1. Ziffer 24
    “HALT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen ordnet an, daß vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
  1. Ziffer 25 a
    “VORRANGSTRASSE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn und den Verlauf einer Vorrangstraße an. Wenn eine Vorrangstraße auf einer Kreuzung die Richtung ihres Verlaufes ändert, so ist der Verlauf der Vorrangstraße auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera e, erkennbar zu machen.
  1. Ziffer 25 b
    “ENDE DER VORRANGSTRASSE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Vorrangstraße an.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

Schlagworte

Gehweg, Fußgängerverkehr



Gehweg, Fußgängerverkehr

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151913

Alte Dokumentnummer

N9198916497J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P52/NOR12151913