Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 44, Fassung vom 30.09.1994

Straßenverkehrsordnung 1960 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 44, Kundmachung der Verordnungen.

  1. Absatz einsDie im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG 1950) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen “Autobahn”, “Ende der Autobahn”, “Einbahnstraße”, “Ortstafel”, “Ortsende”, “Internationaler Hauptverkehrsweg”, “Bundesstraße mit Vorrang”, “Bundesstraße ohne Vorrang”, “Landes- oder Bezirksstraße”, “Straße für Omnibusse” und “Fahrstreifen für Omnibusse” in Betracht.
  2. Absatz 2Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (Paragraph 43,) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken, oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen (Paragraph 43,) einer Landesregierung sinngemäß.
  3. Absatz 2 aBezieht sich eine Verordnung (Paragraph 43,) einer Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Absatz 2,) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in Paragraph 52, angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der Verordnung anzugeben.
  4. Absatz 2 bBei Verordnungen (Paragraph 43, Absatz 2, Litera a,) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in Paragraph 52, angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.
  5. Absatz 3Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Absatz 2, genannten Behörde auf Grund des Paragraph 43, erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht und gelten nur für Personen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Wohnsitz oder eine Betriebsstätte haben. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.
  6. Absatz 4Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen “Ortstafel” gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.

Schlagworte

Landesstraße

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151929

Alte Dokumentnummer

N9198916732J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P44/NOR12151929