(1)Absatz einsDie im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen “Autobahn”, “Ende der Autobahn”, “Einbahnstraße”, “Ortstafel”, “Ortsende”, “Internationaler Hauptverkehrsweg”, “Bundesstraße mit Vorrang”, “Bundesstraße ohne Vorrang”, “Landes- oder Bezirksstraße”, “Straße für Omnibusse” und “Fahrstreifen für Omnibusse” in Betracht.Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG 1950) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen “Autobahn”, “Ende der Autobahn”, “Einbahnstraße”, “Ortstafel”, “Ortsende”, “Internationaler Hauptverkehrsweg”, “Bundesstraße mit Vorrang”, “Bundesstraße ohne Vorrang”, “Landes- oder Bezirksstraße”, “Straße für Omnibusse” und “Fahrstreifen für Omnibusse” in Betracht.