Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 4, Fassung vom 30.09.1994

Straßenverkehrsordnung 1960 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 4, Verkehrsunfälle.

  1. Absatz einsAlle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
    1. Litera a
      wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
    2. Litera b
      wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
    3. Litera c
      an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen.
  3. Absatz 3Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
  4. Absatz 4Jedermann ist unter den im Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
  5. Absatz 5Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
  6. Absatz 5 aWenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur

Sachschaden entstanden ist, eine der im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Absatz 5, nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.

  1. Absatz 6Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

Schlagworte

Polizeidienststelle

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146593

Alte Dokumentnummer

N9196012012A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P4/NOR12146593