Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 41, Fassung vom 28.02.1989

Straßenverkehrsordnung 1960 § 41

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 41, Hilfszeichen.

  1. Absatz einsWird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen). Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.
  2. Absatz 2Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
    1. Litera a
      es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und
    2. Litera b
      ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
  3. Absatz 3Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben werden, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146633

Alte Dokumentnummer

N9196012052A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P41/NOR12146633