(3)Absatz 3Werden auf einer Straßenstelle die Lichtzeichen automatisch oder von Straßenbenützern ausgelöst (Abs. 2), so sind diese Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs so einzustellen, daß die Zeichenfolge den auf dieser Straßenstelle bestehenden Verkehrsverhältnissen entspricht.Werden auf einer Straßenstelle die Lichtzeichen automatisch oder von Straßenbenützern ausgelöst (Absatz 2,), so sind diese Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs so einzustellen, daß die Zeichenfolge den auf dieser Straßenstelle bestehenden Verkehrsverhältnissen entspricht.