Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 25, Fassung vom 28.02.1989

Straßenverkehrsordnung 1960 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 25, Kurzparkzonen

  1. Absatz einsWenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
  2. Absatz 2Verordnungen nach Absatz eins, sind durch die Zeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13e kundzumachen; Paragraph 44, Absatz eins, gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
  3. Absatz 3Beim Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das nach Absatz 4, zur Überwachung der Kurzparkdauer verordnete Hilfsmittel am Fahrzeug anzubringen und zu handhaben.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und die hierfür notwendigen Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung, auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels sowie auf allfällige abgabenrechtliche Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach Paragraph 43, Absatz 2 a, verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 275/1982

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146614

Alte Dokumentnummer

N9196012033A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P25/NOR12146614