Bundesrecht konsolidiert: Luftfahrtgesetz § 165, Fassung vom 17.07.2026

Luftfahrtgesetz § 165

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Vorschusspflicht

Paragraph 165,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 156, Absatz eins,, ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen, hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der Schwere des Falles; im Todesfall beträgt der Vorschuss mindestens 16 000 SZR je Fluggast.
  3. Absatz 3,Die Leistung des Vorschusses stellt kein Haftungsanerkenntnis dar. Der Vorschuss kann nur in den Fällen des Paragraph 161, oder dann zurückgefordert werden, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.
  4. Absatz 4,Soweit ein Vorschuss geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Der Empfänger des Vorschusses ist außer in den in Absatz 3, zweiter Satz genannten Fällen nicht verpflichtet, den Vorschuss herauszugeben.

Schlagworte

Hängegleiter

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P165/NOR40151643