Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24d
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.07.2021
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
§ 24d.Paragraph 24 d,
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 108/2013
Im RIS seit
21.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40151653