Bundesrecht konsolidiert: Luftfahrtgesetz § 24c, Fassung vom 11.10.2015

Luftfahrtgesetz § 24c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

4. Abschnitt
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge

Flugmodelle

Paragraph 24 c,
  1. Absatz einsFlugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
    1. Ziffer eins
      in einem Umkreis von höchstens 500 m und
    2. Ziffer 2
      ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,
    betrieben werden.
  2. Absatz 2Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 3, betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
  3. Absatz 3Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß Paragraph 24 h, erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß Paragraph 24 h, erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und
    2. Ziffer 2
      durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
    Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß Paragraph 24 h, festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Ziffer eins, zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
  4. Absatz 4Die Bewilligung gemäß Absatz 3, ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  5. Absatz 5Auf Antrag des Betreibers (Paragraph 13, sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den Paragraphen 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
  7. Absatz 7Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß Paragraph 124, erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
  8. Absatz 8Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Schlagworte

Lufttüchtigkeitsanforderung

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P24c/NOR40151652