Bundesrecht konsolidiert: Luftfahrtgesetz § 117, Fassung vom 31.01.2014

Luftfahrtgesetz § 117

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung

Paragraph 117,
  1. Absatz einsDie Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
    1. Litera a
      der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,
    2. Litera b
      die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,
    3. Litera c
      die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.
  2. Absatz 2Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P117/NOR40099454