Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahngesetz 1957 § 42, Fassung vom 23.09.2021

Eisenbahngesetz 1957 § 42

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

3a. Teil
Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

1. Hauptstück
Anrainerbestimmungen

Bauverbotsbereich

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
  3. Absatz 3Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P42/NOR40078999