Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41a
Inkrafttretensdatum
17.12.2014
Außerkrafttretensdatum
22.12.2020
Abkürzung
EisbG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Entscheidungspflicht
§ 41a.
Die Behörde hat über folgende Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden:
| | | | | | | | | | |
1. | Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen, veränderte Eisenbahnanlagen, nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen solcher Eisenbahnen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist; |
2. | Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Schienenfahrzeuge oder veränderte Schienenfahrzeuge, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist; |
3. | Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37a; |
4. | Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B; |
5. | Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer neuen Sicherheitsgenehmigung. |
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 89/2014
Im RIS seit
16.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40166276